EU Accessibility Act

Im Zuge der wachsenden Bedeutung von Inklusion und Barrierefreiheit in unserer Gesellschaft wird auch im Tourismussektor ein wichtiger Meilenstein gesetzt: der EU Accessibility Act (EAA). Diese Richtlinie, die ab dem 29. Juni 2025 vollständig in Kraft tritt, verpflichtet Unternehmen in der Europäischen Union, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. Besonders für Tourismusbetriebe, einschließlich natürlich Hotels, bringt dies tiefgreifende Veränderungen und Chancen mit sich. In der aktuellen Podcastfolge werfen wir einen Blick auf den EU Accessibility Act und seine Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf barrierefreie Websites, und schauen uns an, wie Hoteliers diese Herausforderung erfolgreich meistern können.

 

 

 

Worum geht es beim EU Accessibility Act genau?

Der EU Accessibility Act, der 2019 verabschiedet wurde, hat das Ziel, Barrierefreiheit europaweit zu verbessern und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen haben. Die Richtlinie deckt Bereiche wie digitale Angebote, Bankdienstleistungen, E-Commerce, öffentliche Verkehrsmittel, Geldautomaten und vieles mehr ab. Für Hotels ist besonders die Verpflichtung zur Barrierefreiheit ihrer digitalen Plattformen (also der Website) relevant, die ab Juni 2025 gilt.

Zudem sieht der EAA vor, dass nicht nur physische, sondern auch digitale Hindernisse abgebaut werden. Die Anforderungen basieren auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen von allen genutzt werden können, unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen.

Auswirkungen für Tourismusbetriebe, insbesondere Hotels

Für Hotels und andere touristische Unternehmen bedeutet der EU Accessibility Act, dass sie sowohl ihre physischen als auch ihre digitalen Angebote anpassen müssen. In der Praxis betrifft das vor allem folgende Bereiche:

  1. Digitale Barrierefreiheit: Hotelwebseiten, Buchungsplattformen und andere digitale Schnittstellen müssen bis Juni 2025 barrierefrei sein. Das bedeutet, dass alle Menschen, einschließlich Personen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, die Angebote nutzen können müssen. Die Navigation sollte beispielsweise über die Tastatur möglich sein, Videos müssen mit Untertiteln ausgestattet werden, und Bilder müssen Alternativtexte enthalten.
  2. Physische Barrierefreiheit: Neben den digitalen Angeboten dürfen auch die physischen Aspekte eines Hotels nicht vernachlässigt werden. Check-in-Terminals, Aufzüge, Zahlungssysteme und andere interaktive Elemente müssen ebenfalls den Anforderungen des EAA entsprechen, um Menschen mit Behinderungen den Aufenthalt zu erleichtern.
  3. Kommunikationsmöglichkeiten: Hotels sollten alternative Kommunikationswege anbieten, um sicherzustellen, dass Gäste mit unterschiedlichen Bedürfnissen problemlos mit dem Hotel kommunizieren können. Das kann zum Beispiel durch barrierefreie Kontaktformulare oder durch Chat-Funktionen geschehen.

Barrierefreie Website im Fokus

Besonders die Verpflichtung zur Barrierefreiheit von Websites stellt viele Tourismusunternehmen vor Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig große Chancen. Ab dem 29. Juni 2025 müssen alle Websites von Hotels und touristischen Anbietern den Anforderungen der WCAG 2.1 entsprechen. Das bedeutet konkret:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzern, auch von Menschen mit Sehbehinderungen, wahrgenommen werden können. Dazu gehören z.B. Alternativtexte für Bilder und ausreichende Kontrastverhältnisse.
  • Bedienbarkeit: Die Website muss leicht zu navigieren sein, auch nur mit der Tastatur. Dies ist besonders wichtig für Menschen mit motorischen Einschränkungen.
  • Verständlichkeit: Die Inhalte der Website müssen klar und einfach strukturiert sein, um die Nutzung zu erleichtern.
  • Robustheit: Websites müssen von verschiedenen Geräten und mit Hilfsmitteln wie Screenreadern kompatibel sein.

Hotels, die diese Anforderungen umsetzen, profitieren nicht nur von der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Sie erschließen sich eine neue Zielgruppe: In der EU leben rund 80 Millionen Menschen mit Behinderungen, und auch die ältere Bevölkerung, die zunehmend technische Barrieren beim Reisen erlebt, bevorzugt barrierefreie digitale Angebote. Darüber hinaus verbessert eine barrierefreie Website die Benutzererfahrung für alle Gäste und kann das Suchmaschinenranking positiv beeinflussen.

Fazit und Zusammenfassung

Der EU Accessibility Act bringt wichtige Veränderungen für die Tourismusbranche, insbesondere für Hotels, mit sich. Die Verpflichtung, physische und digitale Barrieren abzubauen, eröffnet jedoch nicht nur Herausforderungen, sondern auch Chancen. Hotels, die frühzeitig in barrierefreie Technologien investieren, werden nicht nur rechtliche Anforderungen erfüllen, sondern sich auch als zukunftsfähige und inklusive Unternehmen positionieren.

Besonders die digitale Barrierefreiheit von Websites bietet erhebliches Potenzial. Durch die Umsetzung der Richtlinien können Hoteliers neue Zielgruppen erschließen, die Nutzererfahrung verbessern und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Mit Blick auf die wachsende Zahl älterer Reisender und Menschen mit Behinderungen ist dies nicht nur eine gesetzliche Notwendigkeit, sondern auch ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.

Obwohl das EAA einige Ausnahmen vorsieht (z. B. für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern), wird von Hoteliers grundsätzlich erwartet, dass sie ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Andernfalls kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen, darunter auch staatliche Strafen in der Europäischen Union.

Die Anpassung an den EU Accessibility Act mag zunächst eine Herausforderung sein, aber langfristig bringt sie viele Vorteile für Hotels und die gesamte Tourismusbranche. Indem sie Barrierefreiheit als integralen Bestandteil ihrer Strategie sehen, können touristische Unternehmen sowohl ihre soziale Verantwortung wahrnehmen als auch wirtschaftlichen Erfolg sichern.

Quellen und weitere Informationen:

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