Die Pauschalreise

Am 1. Juli 2018 ist das österreichische Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten. Dieses basiert auf einem EU-Beschluss zur neuen Pauschalreiserichtlinie von 25. November 2015. Vor allem in den letzten Jahren hat sich viel getan rund Begutachtungsverfahren, Insolvenzabsicherungen und die neue Pauschalreiseverordnung. Doch woher kommt die Richtlinie eigentlich? Und warum ist diese für uns in der Hotellerie so wichtig?

In den Grundzügen der Pauschalreiserichtlinie wird geregelt, dass Kunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder eines Insolvenzverfahrens des Reisebürounternehmens die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Die Erneuerung der Pauschalreiserichtlinie war also in erster Linie den Reisebüros geschuldet.  Neu geregelt wurden fortan, wann ein Unternehmen als Pauschalreiseanbieter agiert und wann somit die Richtlinien rund um Insolvenzschutz, Informationspflichten und Haftung geltend werden. Dazu wurde in den Erwägungsgründen 16 und 17 zwischen untrennbar mit der Reiseleistung verbundenen Dienstleistungen (wesensmäßiger Bestandteil der Reiseleistung) und anderen touristischen Leistungen (nicht wesensmäßiger Bestandteil der Reiseleistung) unterschieden. Sollten Hoteliers also neben der Übernachtung auch eigene oder fremde Zusatzleistungen in ihre Arrangements hineinpacken, so könnten sie schnell in die Rolle eines Pauschalreiseveranstalters geraten.

 

 

 

Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn zumindest zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden.
Keine Pauschalreise liegt vor, wenn zwei gleiche Reiseleistungen kombiniert werden, z.B. führt die Reisekombination von Hotelübernachtung und Übernachtung in einer Berghütte zu keiner Pauschalreise.

Reiseleistungen, die in Kombination zu einer Pauschalreise führen, sind:

  • Beförderung einer Person (z.B.: Bus, Zug, Flugzeug)
  • Unterbringung einer Person (Beherberung)
  • Autovermietung
  • Jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer der ersten drei genannten Leistungen ist.

Andere touristische Leistungen sind beispielsweise:

  • Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen Ausflüge oder Freizeitparks
  • Führungen
  • Skipässe
  • Wellnessbehandlungen
  • Vermietung von Sportausrüstung (z.B.: Skiausrüstung)

Während die Reiseleistungen „Beförderung einer Person“, „Beherbergung“ und „Autovermietung“ in Kombination immer zu einer Pauschalreise führen, führen andere touristische Leistungen in Kombination (z.B. mit der Beherbergung) nur dann zu einer Pauschalreise, wenn diese

  • nicht „wesensmäßig Bestandteil“ einer der anderen genannten Reiseleistungen (Personenbeförderung, Beherbergung und Autovermietung) sind
  • und einen erheblichen Anteil (in der Regel 25 % oder mehr) am Gesamtwert der Kombination ausmachen
    oder
  • als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden
    oder
  • ein wesentliches Merkmal der Kombination sind.

Keine Pauschalreisen

Aufgrund der Klarstellungen (Definition der wesensmäßigen Bestandteile von Reiseleistungen) stellen folgenden Kombinationen beispielsweise keine Pauschalreisen dar:

  • Hotel + Frühstück
  • Hotel + im Zimmerpreis inkludierter Zugang zu hoteleigenem Schwimmbad
  • Hotel + Transfer der Hotelgäste vom Bahnhof zum Hotel

Pauschalreisen

Pauschalreisen enthalten also immer mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, also bspw.:

  • Hotel + Flug
  • Hotel + Mietwagen
  • Flug + Mietwagen

Grundsätzlich müssen also für eine Pauschalreise Reiseleistungen aus zwei der vier Kategorien „Beförderung einer Person“, „Unterbringung einer Person“, „Vermietung von Kraftfahrzeugen“ und „Andere touristische Reiseleistungen“ kombiniert werden. Während es bei der Kombination der Unterbringung mit Beförderung und Autovermietung immer eine Pauschalreise zustande kommt, wurde bei den sonstigen Reiseleistungen das Erfordernis vorgesehen, dass diese zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination sind.

Wenn also ein Hotel gemeinsam mit dem Aufenthalt (Unterbringung einer Person)  auch die Skipässe in der Pauschale mitverkauft, so muss der Skipass mindestens 25 % des Gesamtwertes ausmachen oder ein wesentliches Merkmal der Reise sein oder als solches beworben werden.

Rechtsfolgen einer Pauschalreise

Wenn nun der Hotelier eine Pauschalreise anbietet, wird er dadurch zum Reiseveranstalter im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG). Zivilrechtlich bedeutet dieser Umstand für den Hotelier insbesondere,

  • dass er für die mangelfreie Ausführung der einzelnen Reiseleistungen, mögen diese auch
    von einem Drittanbieter wie z.B. Skischule erbracht werden, haftet,
  • ihn umfangreiche vorvertragliche Aufklärungs- und
  • nachvertragliche Bestätigungspflichten treffen,
  • der Gast den Pauschalreisevertrag auch ohne Grund auf einen anderen Gast übertragen kann und
  • schließlich der Gast den Pauschalreisevertrag auch grundlos vor Antritt der Reise stornieren kann, dies gegen Bezahlung einer zu vereinbarenden oder angemessenen Stornogebühr

Die Prodinger Tourismusberatung hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner bereits eine Vielzahl an Hotelbetrieben und Verbänden im richtigen Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben geschult.

Pauschalreise-Chronologie

  • 25. November 2015, EU-Beschluss zur neuen Pauschalreiserichtlinie
  • 24. April 2017, Kundmachung des neuen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • 18. Juli 2017, Gewerbeordnungs-Novelle und Ausweitung der Nebenrechte
  • 15. November 2017, Ankündigung einer Insolvenzversicherungs-Lösung ab 1.1.2018 (ÖHT)
  • 30. April 2018, Ministerialentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung zur Klarstellung, dass die Ausübung der in § 111 Abs. 4 Z 3 GewO 1994 genannten Nebenrechte keine
    Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros bedarf
  • 24. Mai 2018, Vorstellung und Bewerbung der Tourismusversicherung als Lösung und
    Chance für die heimische Hotellerie
  • 13. Juni 2018, Beschluss zur neuen Pauschalreiseverordnung (PRV) in 3. Lesung im NR
  • 20. Juni 2018, Einleitung des Begutachtungsverfahrens für die neue Pauschalreiseverordnung
    (PRV)
  • 1. Juli 2018, Inkrafttreten des österreichischen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • 6. Juli 2018, Ende der Begutachtungsfrist für die Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • 29. September 2018, Inkrafttreten der Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • 1. Jänner 2019, Umfassende Evaluierung der EU-Richtlinie

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