Mit der Omnibus-Richtlinie werden einige EU-Richtlinien geändert. Die Änderungen gelten ab dem 28. Mai 2022 und wirken sich auf den ganzen Online-Handel aus. Die Transparenz gegenüber Kunden soll EU-weit gestärkt und bestehende Regelungen modernisiert werden.
Dabei passt die Omnibus-Richtlinie zum EU-Verbraucherrecht passt vier EU-Richtlinien an:
- Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
- Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
Bei Verstößen gegen die Omnibus-Richtlinie drohen Abmahnungen. Im schlimmsten Fall führen Verstöße zu Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes oder von mindestens 2 Millionen Euro (wenn keine Informationen zum Umsatz bekannt sind).
Die wichtigsten Neuerungen im Zusammenhang mit der Omnibus-Richtlinie
Ranking von Online-Suchergebnissen
Online-Marktplätze und Vergleichsportale, unter die auch Online Travel Agencies (OTAs), wie Booking.com, Agoda oder Expedia fallen, müssen künftig klarer definieren, welche Hauptparameter das Ranking von Angeboten beeinflussen. Also welche Kriterien dafür sorgen, in welcher Reihenfolge dem potentiellen Gast die Hotelliste angezeigt wird, wenn die Suchfunktion genutzt wird. Es bedarf einer Information, ob beispielsweise Bewertungen oder der Angebotspreis ausschlaggebend für die Reihung von Suchergebnissen sind und wie diese Parameter relativ gewichtet werden. Die Funktionsweise von Ranking-Systemen (inklusive der Algorithmen) muss dabei allerdings nicht offengelegt werden. Betroffen sind übrigens keine reinen Online-Suchmaschinen, wie Google und Yahoo.
Wenn die Rankingposition erkauft wurde, muss die bezahlte Werbeanzeige als solche gekennzeichnet sein. Dadurch sollen die Suchergebnisse für Gäste transparenter gemacht werden, sodass eine informierte und möglichst objektive Entscheidung getroffen werden kann.
Damit Nutzer erkennen können, ob ihnen die Verbraucherrechte zustehen, muss auf Online-Marktplätzen zusätzlich klar informiert werden, ob es sich um einen privaten oder geschäftlichen Verkauf handelt.
Gästebewertungen
Rezensionen sind für viele Gäste ein entscheidendes Buchungskriterium. Oftmals ist allerdings nicht klar, ob die Bewertungen wirklich von echten Gästen verfasst wurden.
Im Zuge der Omnibus-Richtlinie muss sichergestellt werden, dass nur Bewertungen angezeigt werden, die von Personen stammen, die die Dienstleistung tatsächlich erworben haben. Hotels müssen bei veröffentlichten Gästebewertungen angeben, ob und wenn ja, wie diese auf ihre Echtheit geprüft werden. Es besteht keine Pflicht dazu, Bewertungen zu verifizieren: Aber wenn keine Verifizierung stattgefunden hat, müssen Gäste darüber informiert werden. Es darf nicht behauptet werden, dass Bewertungen von Gästen stammen, ohne dies zu prüfen. Die Information sollte gut sichtbar in der Nähe der Bewertungen zu finden sein. Diese Informationspflicht betrifft in erster Linie die OTAs. Wenn jedoch auf hoteleigenen Webseiten Bewertungen abgegeben werden, muss sich der Betreiber selbst um die Information über die Verifizierung kümmern. Erfolgen entsprechende Angaben nicht ordnungsgemäß, besteht ein akutes Abmahnrisiko.
Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen ist verboten. Es dürfen auch nicht ausschließlich positive Rezensionen veröffentlicht werden, während negative gelöscht werden. Dieses Verbot umfasst auch falsche Empfehlungen, wie beispielsweise erkaufte „Likes“ in sozialen Medien.
Kommunikation von Preisunterschieden und Preisänderungen
Plattformen müssen weiters darüber informieren, ob das Angebot personalisiert und aus bereits gesammelten Informationen „zusammengestellt“ wurde. Bestimmte Informationen ermöglichen eine Bewertung der Kaufkraft des Nutzers (z.B. ein teurer Preis für Apple-User). Die Verbraucher müssen eindeutig darauf hingewiesen werden, wenn der ihnen angebotene Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist, damit sie die möglichen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können.
Übrigens: Bei Rabattaktionen müssen nun Händler als vorherigen Preis den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt worden ist. Damit sollen künftig sogenannte Mondpreiswerbungen verhindert werden. Diese Regelung gilt allerdings nicht für individuell ausgehandelte Preise oder „Nimm 3, zahl 2“-Aktionen oder ähnliches.